[2] Grundlagen der Erstellung des Konzern­abschlusses

Der Konzernabschluss für die KION Group zum 31. Dezember 2018 wurde auf der Grundlage von § 315e HGB in Übereinstimmung mit den am Abschlussstichtag gültigen International Financial Reporting Standards (IFRS) des International Accounting Standards Board (IASB) und den diesbezüglichen Interpretationen (IFRIC) des IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) erstellt, wie sie gemäß der Verordnung Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rats betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards in der Europäischen Union anzuwenden sind. Es fanden sämtliche zum Abschlussstichtag in Kraft getretenen und für das Geschäftsjahr 2018 verpflichtend anzuwendenden IFRS bzw. IFRIC im Konzernabschluss Anwendung. Zudem wurde IFRS 16 „Leasingverhältnisse“, der für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen, verpflichtend anzuwenden ist, aufgrund der Wechselwirkungen mit IFRS 15 „Umsatzerlöse aus Kundenverträgen“ vorzeitig zum 1. Januar 2018 angewendet.

Um die Klarheit der Darstellung zu verbessern, sind im Konzernabschluss verschiedene Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung zusammengefasst, die im Anhang gesondert ausgewiesen und erläutert werden. Vermögenswerte und Schulden sind gemäß IAS 1.60 in lang- und kurzfristig aufgegliedert. Die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung wird nach dem Umsatzkostenverfahren aufgestellt.

Der Konzernabschluss ist in Euro aufgestellt, der die Berichtswährung des Konzerns darstellt. Alle Beträge werden in Millionen Euro (Mio. €) angegeben, soweit nichts anderes vermerkt ist. Dabei kann es aufgrund kaufmännischer Rundung aus der Addition in den Summen zu unwesentlichen Rundungsdifferenzen kommen. Die dargestellten Prozentsätze werden auf Basis der jeweiligen Beträge in Tausend Euro ermittelt. Alle einbezogenen Abschlüsse der Tochterunternehmen wurden auf den Stichtag des Jahresabschlusses der KION GROUP AG aufgestellt.

Im laufenden Geschäftsjahr erstmals anzuwendende Rechnungslegungsvorschriften

Im Geschäftsjahr 2018 fanden die folgenden Rechnungslegungsvorschriften erstmals Anwendung:

  • Änderungen zu IFRS 2 „Anteilsbasierte Vergütung“, Änderungen in Bezug auf die Klassifizierung und Bewertung von Geschäftsvorfällen mit anteilsbasierter Vergütung,
  • Änderungen zu IFRS 4 „Versicherungsverträge“, Erleichterungen bei der Anwendung des IFRS 9 „Finanzinstrumente“ vor Inkrafttreten der Neufassung des IFRS 4,
  • IFRS 9 „Finanzinstrumente“,
  • IFRS 15 „Umsatzerlöse aus Kundenverträgen“ sowie die Klarstellungen zu IFRS 15 „Umsatzerlöse aus Kundenverträgen“, Änderungen in Bezug auf die Identifikation von Leistungsverpflichtungen, die Klassifizierung als Prinzipal oder Agent, Umsatzerlöse aus Lizenzen sowie Übergangserleichterungen,
  • IFRS 16 „Leasingverhältnisse“,
  • Änderungen zu IAS 40 „Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien“, Klarstellungen in Bezug auf die Übertragung in den oder aus dem Bestand der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien,
  • IFRIC 22 „Transaktionen in fremder Währung und im Voraus gezahlte Gegenleistungen“,
  • Änderungen zu IAS 28 „Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures“, Änderungen im Rahmen der Annual Improvements to IFRSs (2014 – 2016).

Die erstmalige Anwendung von IFRS 9 „Finanzinstrumente“, IFRS 15 „Umsatzerlöse aus Kundenverträgen“ und IFRS 16 „Leasingverhältnisse“ führte zu Änderungen der Darstellung der Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage sowie der Anhangangaben der KION Group, die unter der Textziffer [6] näher beschrieben werden. Aus der erstmaligen Anwendung der übrigen Standards und Interpretationen ergaben sich keine wesentlichen Auswirkungen.

Veröffentlichte, aber noch nicht angewandte Rechnungslegungsvorschriften

Die KION Group hat in ihrem Konzernabschluss zum 31. Dezember 2018 die nachstehenden Standards und Interpretationen, die vom IASB bereits verabschiedet worden sind, die aber für das Geschäftsjahr 2018 noch nicht verpflichtend anzuwenden waren, nicht berücksichtigt:

  • Änderungen zu IFRS 3 „Unternehmenszusammenschlüsse“, Änderungen betreffend die Definition eines Geschäftsbetriebs zur Unterscheidung von einer Gruppe von Vermögenswerten bei Anwendung des IFRS 3,
  • Änderungen zu IFRS 9 „Finanzinstrumente“, Änderungen in Bezug auf die Klassifizierung bestimmter finanzieller Vermögenswerte mit Vorfälligkeitsregelungen,
  • IFRS 17 „Versicherungsverträge“,
  • Änderungen zu IAS 1 „Darstellung des Abschlusses“ und IAS 8 „Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler“, Klarstellungen zur Definition der Wesentlichkeit,
  • Änderungen zu IAS 19 „Leistungen an Arbeitnehmer“, Änderungen in Bezug auf die Neubewertung der Nettoschuld aus leistungsorientierten Versorgungsplänen bei Planänderungen, -kürzungen und -abgeltungen,
  • Änderungen zu IAS 28 „Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures“, Klarstellungen in Bezug auf die Bilanzierung von langfristigen Anteilen, die einen Teil der Nettoinvestition in ein nach der Equity-Methode bilanziertes Unternehmen darstellen,
  • IFRIC 23 „Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung“,
  • Änderungen des Rahmenkonzepts, Änderungen der Verweise auf das Rahmenkonzept in IFRS Standards,
  • Annual Improvements to IFRSs (2015 – 2017).

Diese Standards und Interpretationen werden von den Unternehmen des Konsolidierungskreises der KION Group voraussichtlich erst ab dem Zeitpunkt berücksichtigt, zu dem sie verpflichtend anzuwenden sind. Die Auswirkungen aus der erstmaligen Anwendung dieser Rechnungslegungsvorschriften auf die Darstellung der Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage der KION Group werden voraussichtlich von untergeordneter Bedeutung sein.