[3] Konsolidierungs­grundsätze

Die Kapitalkonsolidierung für Unternehmenszusammenschlüsse erfolgt nach der Erwerbsmethode (Acquisition Method). Dabei werden zum Erwerbszeitpunkt die nach den Vorschriften des IFRS 3 identifizierbaren Vermögenswerte und die übernommenen Schulden, unabhängig vom Umfang etwaiger nicht-beherrschender Anteile, getrennt vom Geschäfts- oder Firmenwert angesetzt. Die erworbenen identifizierbaren Vermögenswerte und übernommenen Schulden werden zu ihrem Fair Value bewertet.

Als Geschäfts- oder Firmenwert wird der Wert angesetzt, der sich aus dem Überschuss der Anschaffungskosten des Erwerbs, dem Betrag der nicht-beherrschenden Anteile am erworbenen Unternehmen sowie dem Fair Value jeglicher vorher gehaltener Eigenkapitalanteile zum Erwerbszeitpunkt über den Betrag des zum Fair Value bewerteten Nettovermögens ergibt. Sind die Anschaffungskosten geringer als das zum Fair Value bewertete Nettovermögen des erworbenen Tochterunternehmens, wird der negative Unterschiedsbetrag ertragswirksam erfasst. Nicht-beherrschende Anteile werden in der KION Group ohne die Berücksichtigung des Geschäfts- oder Firmenwerts mit dem anteiligen, auf sie entfallenden Nettovermögen angesetzt.

Bei sukzessiven Unternehmenszusammenschlüssen werden die bereits gehaltenen Eigenkapitalanteile zum Erwerbszeitpunkt mit ihrem Fair Value bewertet. Der Unterschied zwischen dem Buchwert der Anteile und dem Fair Value wird erfolgswirksam erfasst.

Zur Überprüfung der Werthaltigkeit wird ein Geschäfts- oder Firmenwert den zahlungsmittelgenerierenden Einheiten zugeordnet, die voraussichtlich von dem Unternehmenszusammenschluss profitieren werden.

Bedingte Kaufpreisbestandteile werden mit ihrem Fair Value zum Erwerbszeitpunkt in die Bestimmung des Kaufpreises einbezogen. Bei den bedingten Kaufpreisbestandteilen kann es sich in Abhängigkeit von der Ausgestaltung sowohl um Eigenkapitalinstrumente als auch um finanzielle Verbindlichkeiten handeln.

Bei der Erstkonsolidierung eines erworbenen Unternehmens werden alle identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden mit ihrem Fair Value zum Erwerbsstichtag angesetzt. Die Fair Values von identifizierbaren Vermögenswerten werden unter Verwendung einer angemessenen Bewertungstechnik ermittelt. Diese Bewertungen erfolgen unter anderem auf Basis von Schätzungen bezüglich künftiger Cashflows, erwarteter Wachstumsraten, Währungskursen, der Abzinsungszinssätze und Nutzungsdauern. Sofern sich Annahmen oder Umstände wesentlich verändern, ist eine Neubeurteilung der Einschätzungen notwendig, die zu einer Wertminderung des betroffenen Vermögenswerts führen kann.

Der Konzernabschluss schließt alle wesentlichen Tochterunternehmen des Mutterunternehmens ein. Konzerninterne Salden, Geschäftsvorfälle, Erträge und Aufwendungen sowie Gewinne oder Verluste aus konzerninternen Geschäftsvorfällen werden in voller Höhe eliminiert. Auf temporäre Differenzen aus Konsolidierungsmaßnahmen werden latente Steuern abgegrenzt.

Transaktionen mit nicht-beherrschenden Anteilen werden wie Transaktionen mit Eigenkapitalgebern des Konzerns behandelt. Ein aus dem Erwerb eines nicht-beherrschenden Anteils entstehender Unterschiedsbetrag zwischen der gezahlten Leistung und dem betreffenden Anteil an dem Buchwert des Nettovermögens des Tochterunternehmens wird im Eigenkapital erfasst. Gewinne und Verluste, die bei der Anteilsveräußerung entstehen, werden ebenfalls im Eigenkapital erfasst, solange sie nicht zu einem Wechsel der Beherrschung führen.

Assoziierte Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen werden nach der Equity-Methode bilanziert, soweit sie für die Darstellung der Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage von Bedeutung sind.